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| ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
FÜR HEILPRAKTIKER |
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§ 1 Anwendung
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
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1.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln
die Geschäftsbedingungen zwischen Heilpraktiker
und Patienten als Behandlungsvertrag im Sinne
der §§ 611 ff BGB soweit zwischen den
Vertragsparteien nichts Ab-weichendes schriftlich
vereinbart wurde.
2.
Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn der
Patient das generelle Angebot des Heilpraktikers,
die Heilkunde für jedermann auszuüben,
annimmt und sich an den Heilpraktiker zum Zwecke
der Beratung, Diagnose und Therapie wendet.
3.
Der Heilpraktiker ist berechtigt einen Behandlungsvertrag
ohne Angaben von Gründen abzulehnen, wenn
das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht
erwartet werden kann, wenn der Heilpraktiker aufgrund
seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen
nicht behandeln kann oder darf, oder wenn es Gründe
gibt, die ihn in Gewissenskonflikte bringen könnten.
In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch des
Heilpraktikers für die bis zur Ablehnung
der Behandlung entstandenen Leistungen, inklusive
Behandlung erhalten. |
§ 2 Inhalt
des Behandlungsvertrages
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1.
Der Heilpraktiker erbringt seine Dienste gegenüber
dem Patienten in der Form, dass er seine Kenntnisse
und Fähigkeiten zwecks Ausübung der
Heilkunde zur Aufklärung, Beratung, Diagnose
und Therapie des Patienten anwendet.
2.
Der Heilpraktiker ist berechtigt, die Methoden
anzuwenden, die dem mutmaßlichen Patientenwillen
entsprechen, sofern der Patient hierüber
keine Entscheidung trifft.
3.
Es werden vom Heilpraktiker Methoden angewendet,
die in der Regel schulmedizinisch nicht anerkannt
und auch nicht allgemein erklärbar sind.
Ein subjektiv erwarteter Erfolg des Patienten
kann nicht in Aussicht gestellt oder garantiert
werden. Soweit der Patient die Anwendung derartiger
Methoden ablehnt und ausschließlich nach
wissenschaftlich anerkannten Methoden beraten,
diagnostiziert oder therapiert werden will, hat
er das dem Heilpraktiker gegenüber zu erklären.
4.
Der Heilpraktiker darf keine Krankschreibungen
vornehmen, und er darf keine verschreibungspflichtigen
Medikamente verordnen. |
§ 3 Mitwirkung
des Patienten
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| Zu einer aktiven Mitwirkung ist der Patient
nicht verpflichtet. Der Heilpraktiker ist aber
in dem Fall berechtigt, die Behandlung zu beenden,
wenn das Vertrauen nicht mehr gegeben ist, insbesondere
wenn der Patient die Beratungsinhalte verneint,
erforderliche Anamnese- oder Diagnoseauskünfte
nicht erteilt und damit die Therapiemaßnahmen
verhindert. |
§ 4 Honorierung
des Heilpraktikers
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1.
Der Heilpraktiker hat für seine Dienste einen
Honoraranspruch. Wenn die Honorare nicht individuell
zwischen Heilpraktiker und Patient vereinbart
worden sind, gelten die Sätze, die in der
Preisliste des Heilpraktikers aufgeführt
sind. Alle anderen Gebührenordnungen oder
–Verzeichnisse gelten nicht.
2.
Die Honorare sind nach jeder Behandlung vom Patienten
bar gegen Erhalt einer Quittung zu bezahlen. Nach
Abschluss der Behandlung erhält der Patient
auf Wunsch eine Rechnung gemäß §
7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
3.
Vermittelt der Heilpraktiker Leistungen Dritter,
die er nicht fachlich überwacht (z.B. Laborleistungen)
ist der Heilpraktiker berechtigt, die von dem
Dritten in Rechnung gestellten Beträge als
eigene Honorarbestandteile geltend zu machen und
mit dem Patienten in der voraussichtlichen Höhe
gemäß Absatz 2. abzurechnen. In Quittungen
und Rechnungen sind diese Beträge gesondert
auszuweisen. Der Heilpraktiker ist berechtigt
für die Vermittlung begleitender Leistungen
beim Patienten eigene Honorare geltend zu machen.
4.
Lässt der Heilpraktiker Leistungen durch
Dritte erbringen, die er selbst überwacht,
sind diese Leistungen Bestandteil der Honorare
des Heilpraktikers. Soweit hier keine Inklusiv-Vereinbarung
getroffen ist, werden diese Kosten in Rechnung
gestellt.
5.
In den Fällen der Absätze 3. und 4.
ist der Heilpraktiker von den Beschränkungen
des § 181 BGB befreit und darf als Beauftragter
des Patienten zwischen dem Dritten (z. B. Labor)
und sich selbst Rechtsgeschäfte abschließen.
Dies gilt auch dann, wenn § 181 BGB auch
auf die Rechtsbeziehung zwischen Heilpraktiker
und Dritten anzuwenden wäre; unabhängig
von einem diesbezüglichen Befreiungstatbestand.
6.
Aufgrund gesetzlicher Vorschriften ist die Abgabe
von apothekenpflichtigen Arzneimitteln Heilpraktikern
nicht gestattet. Die Direktverabreichung an Patienten
durch den Heilpraktiker ist jedoch nach wie vor
zulässig, da dies keine Abgabe sondern eine
Verwendung ist. Daraus folgert, dass Heilpraktikerhonorare
grundsätzlich die verwendeten Arzneimittel
enthalten und eine wie immer geartete Herausrechnung
oder Spezifizierung nicht möglich ist. Die
Anwendung von - vom Patienten mitgebrachten -
Arznei-mitteln durch den Heilpraktiker ist ausgeschlossen.
7.
Dahingegen stellt die Abgabe von Arzneimitteln
durch Apotheken an den Patienten für verordnete
oder empfohlene Arzneimittel ein nicht durch diese
Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfasstes
Direktgeschäft dar, das auf die Honorar-
und Rechnungsgestaltung des Heil-praktikers keinen
Einfluss hat. Dies gilt auch für freiverkäufliche
Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel und
andere Hilfsmittel, die vom Heilpraktiker empfohlen
oder verordnet und vom Patienten in einschlägigen
Verkaufs-stellen bezogen werden.
8.
Die Abgabe von freiverkäuflichen Arzneimitteln,
Nahrungs-ergänzungsmitteln und anderen Hilfsmitteln
ist dem Heilpraktiker oder mit ihm wirtschaftlich
verbundenen Unternehmen gestattet. Unter der Prämisse
der freien Wahl der Verkaufsstelle können
diese Produkte vom Heilpraktiker in einer Gewinnerzielungsabsicht
verkauft oder gegen Provision vermittelt werden. |
§ 5 Honorarerstattung durch Dritte
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1.
Soweit der Patient Anspruch auf Erstattung oder
Teilerstattung des Honorars durch Dritte hat oder
zu haben glaubt, wird § 4 hiervon nicht berührt.
Der Heilpraktiker führt eine Direktabrechnung
nicht durch und kann auch das Honorar oder Honoraranteile
in Erwartung einer möglichen Erstattung nicht
stunden.
2.
Soweit der Heilpraktiker den Patienten über
die Erstattungspraxis Dritter Angaben macht, sind
diese unverbindlich. Insbesondere gelten die üblichen
Erstattungssätze nicht als vereinbartes Honorar
im Sinne des § 4 Absatz 1. Der Umfang der
Heilpraktikerleistungen beschränkt sich nicht
auf erstattungsfähige Leistungen.
3.
Der Heilpraktiker erteilt in Erstattungsfragen
dem Dritten keine direkten Auskünfte. Alle
Auskünfte und notwendigen Bescheinigungen
erhält ausschließlich der Patient.
Derartige Leistungen sind honorarpflichtig. |
§ 6 Vertraulichkeit
der Behandlung
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1.
Der Heilpraktiker behandelt die Patientendaten
vertraulich und erteilt bezüglich der Diagnose,
der Beratungen und der Therapie sowie deren Begleitumstände
und den persönlichen Verhältnissen des
Patienten Auskünfte nur mit ausdrücklicher
Zustimmung des Patienten. Auf die Schriftform
kann verzichtet werden, wenn die Auskunft im Interesse
des Patienten erfolgt und anzunehmen ist, dass
der Patient zustimmen wird.
2.
Absatz 1. ist nicht anzuwenden, wenn der Heilpraktiker
aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe
der Daten verpflichtet ist – beispielsweise
Meldepflicht bei bestimmten Diagnosen –
oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung
auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch bei Auskünften
an Personensorgeberechtigte, nicht aber für
Auskünfte an Ehegatten, Verwandte oder Familien-angehörige.
Absatz 1. ist ferner nicht anzuwenden, wenn in
Zusammenhang mit der Beratung, Diagnose oder Therapie
persönliche Angriffe gegen ihn oder seine
Berufsausübung stattfinden, und er sich mit
der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen
entlasten kann.
3.
Der Heilpraktiker führt Aufzeichnungen über
seine Leistungen (Handakte). Dem Patienten steht
eine Einsicht in diese Handakte nicht zu; er kann
diese Handakte auch nicht heraus verlangen. Absatz
2. bleibt unberührt.
4.
Sofern der Patient eine Behandlungs- oder Krankenakte
verlangt, erstellt diese der Heilpraktiker kosten-
und honorarpflichtig aus der Handakte. Soweit
sich in der Handakte Originale befinden, werden
diese in der Behandlungsakte in Kopie beigefügt.
Die Kopien erhalten einen Vermerk, dass sich die
Originale in der Handakte befinden. |
§ 7 Rechnungsstellung
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1.
Neben den Quittungen nach § 4 erhält
der Patient nach Abschluss der Behandlungsphase
auf Verlangen eine Rechnung, deren Ausstellung
honorarpflichtig ist.
2.
Die Rechnung enthält den Namen und die Anschrift
des Patienten sowie den Behandlungszeitraum, alle
Leistungs-arten und die Diagnosestellung. Der
zutreffende Mehrwertsteuersatz wird ausgewiesen.
3.
Wünscht der Patient keine Diagnose- oder
Therapie-spezifizierung in der Rechnung, hat er
dem Heilpraktiker dies entsprechend mitzuteilen |
§ 8 Meinungsverschiedenheiten
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| Meinungsverschiedenheiten aus dem Behandlungsvertrag
und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu
empfiehlt es sich, Gegen-vorstellungen, abweichende
Meinungen oder Beschwerden schriftlich der jeweils
anderen Vertragspartei vorzulegen. |
§ 9 Salvatorische
Klausel
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Sollten einzelne Bestimmungen des Behandlungsvertrages
oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
ungültig oder nichtig sein oder werden, wird
damit die Wirksamkeit des Behandlungsvertrages
insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder
nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung
durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck
oder dem Parteiwillen am nächsten kommt.
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„Stell
Dich der Herausforderung, übernimm die Verantwortung für
Dich selbst, gehe Deinen Weg und freue Dich über das Ergebnis." |
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